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Institutionen und Zuständigkeiten

Für die gesetzliche Umsetzung der Regelungen sind verschiedene Institutionen zuständig, die unterschiedliche Kompetenzen, Instrumente der Kontrolle, der Umsetzung und des Vollzugs innehaben.

Die Vielfalt der Zuständigkeiten

Einen Überblick über das Dickicht der Institutionen und die unterschiedlichen Kompetenzen bietet Ihnen die folgende Zusammenstellung.

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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

Die aus zwölf Mitgliedern bestehende KJM ist für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde im privaten Rundfunk und in den Telemedien zuständig. Als Organ der Landesmedienanstalten wacht sie über die Einhaltung der Bestimmungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Hierzu gehört die Rundfunk- und die Internetaufsicht sowie die Anerkennung der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle. Bei der Einhaltung der Bestimmungen des JMStV bei Telemedien wird die KJM von jugendschutz.net unterstützt. Jugendschutz.net überprüft die Angebote der Telemedien, weist gegebenenfalls die verantwortlichen Anbieter auf mögliche Verstöße hin und verlangt eine freiwillige Herausnahme oder Veränderung der Inhalte seitens des Anbieters. Die KJM versteht sich jedoch nicht nur als eine Aufsichtsinstitution, sondern auch als Organ, welches den gesellschaftlichen Diskurs über jugendschutzrelevante Themen fördern möchte.

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Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BpjM)

Die BpjM ist für die Indizierung der Inhalte von Träger- (beispielsweise CD oder DVD) und Telemedien verantwortlich, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Auf Antrag von Jugendbehörden und der KJM beziehungsweise auf Anregung von anderen Behörden oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe entscheidet die BpjM über die Jugendgefährdung von Inhalten der Träger- und Telemedien und trägt diese in die Liste der jugendgefährdenden Medien ein ("Indizierung"). Die indizierten Medien unterliegen somit bestimmten Vertriebs-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen und dürfen nur noch Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

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Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)

Schon 1949 wurde die FSK durch die Filmwirtschaft ins Leben gerufen, welche auf der rechtlichen Grundlage des Jugendschutzgesetzes arbeitet. Die Grundsatzkommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Jugendämter und von der Wirtschaft benannten Fachleuten. Sie überprüft die Inhalte von Filmen, Videokassetten, DVDs und andere Bildträgern, die in Deutschland für die Verbreitung sowie für öffentliche Vorführungen vorgesehen sind. Entsprechend der Grundlagen der FSK wird eine Freigabe für eine bestimmte Altersklasse beschlossen.

Die FSK arbeitet mit folgenden Kategorien
freigegeben ohne Altersbeschränkung
freigegeben ab 6 Jahren
freigegeben ab 12 Jahren
freigegeben ab 16 Jahren
keine Jugendfreigabe

Ohne die Freigabe der FSK darf ein Film unter 18-Jährigen nicht öffentlich zugänglich gemacht beziehungsweise öffentlich angeboten oder vorgeführt werden. An diesen Vorgaben orientieren sich auch die Sendezeitgrenzen im Fernsehen.

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Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF)

Die FSF ist eine Selbstkontrolleinrichtung privater Fernsehanbieter, die 2003 von der KJM für den Zeitraum von vier Jahren anerkannt wurde. Die Sender legen den Ausschüssen der FSF jugendschutzrelevante Fernsehbeiträge vor ihrer Ausstrahlung und unter Angabe der geplanten Sendezeit zur Prüfung vor. Die Prüfausschüsse der FSF bestehen aus unabhängigen Fachleuten, die beispielsweise im Bereich der (Medien-)Pädagogik oder der Psychologie arbeiten und ehrenamtlich in den Ausschüssen tätig sind.

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Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)

Die FSM ist ein Verein, der 1997 von zahlreichen Verbänden und Unternehmen der Online-Wirtschaft gegründet wurde. Zu den Aufgaben gehört die Bekämpfung illegaler, jugendgefährdender und entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte in Online-Medien und die Beratung bei Fragen zum Jugendmedienschutz. Darüber hinaus wird eine Beschwerdestelle betrieben.

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Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)

Die USK ist in Kooperation mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) für das Verfahren zur Altersfreigabe von Computerspielen zuständig, welches mit dem neuen Jugendschutzgesetz verbindlich festgeschrieben wurde. Insbesondere die öffentliche Debatte um ein Verbot gewaltverherrlichender Computerspiele ("Killerspiele") hat diese Festschreibung einer Alterskennzeichnung befördert. Hierdurch sollen Kinder und Jugendliche nur Zugang zu Spielen erhalten, die für ihr jeweiliges Alter freigegeben wurden.

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Freiwillige Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK)

Ferner ist die 1982 gegründete ASK zu nennen, die die Bewertung und eine Altersfreigabeempfehlung gewerblich betriebener münzbetätigter Bildschirmspielgeräte sowie Software vornimmt.

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Spannungsfeld Jugendmedienschutz
Die Debatte über gesellschaftliche Werte muss kontinuierlich und besonnen geführt werden und bildet die Grundlage für einen effektiven Jugendmedienschutz.

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Links und Literatur
Quellenhinweise, Zusatzinformationen und weiterführende Literatur zum Thema Jugendmedienschutz.

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Jugendmedienschutz in Deutschland